Neuerung im Zivilprozess (ZPO-Revision): Ab 2025 sinken die Gerichtskostenvorschüsse

ZPO Revision

Bedeutung des Kostenvorschusses im Zivilprozess

Wer schon einmal einen Zivilprozess führen musste, weiss, dass der Kostenvorschuss, den das Gericht vom Kläger verlangen kann, ein nicht zu unterschätzender Faktor für die Prozessführung ist. Egal, ob es sich um eine Klage eines Handwerkers auf seinen Werklohn, eine Klage gegen die Verkäuferin von defekter Ware oder einen Scheidungsprozess mit Unterhaltsfragen handelt: Das Gericht verlangt von der klagenden Partei einen Gerichtskostenvorschuss. Wird dieser nicht rechtzeitig bezahlt, tritt das Gericht auf die Klage gar nicht erst ein. Auch wenn am Ende der Prozess gewonnen wird und die Gegenpartei die Gerichtskosten vollständig übernehmen muss, muss zuerst die “Schwelle” Gerichtskostenvorschuss übersprungen werden.

Unterschiedliche Gerichtskostenvorschüsse je nach Kanton

Die Höhe des Gerichtskostenvorschusses variiert zwar von Gericht zu Gericht, da die Kantone selbst bestimmen können, wie hoch ihre Gerichtskosten ausfallen. In allen Fällen ist es aber bisher so gewesen, dass der Vorschuss die gesamten zu erwartenden Gerichtskosten abdeckt. Je nach Streitwert, also nach (monetärem) Wert des Interesses der klagenden Partei, können dabei sehr hohe Gerichtskostenvorschüsse anfallen.

Beispiel aus dem Kanton Zürich

Ein Beispiel aus dem Kanton Zürich: Ein Bauunternehmen macht gegen einen säumigen Bauherrn Ansprüche auf seinen Werklohn geltend. Insgesamt will es CHF 300’000.00 einklagen. Das zuständige Bezirksgericht verfügt nach heute geltendem Recht einen Kostenvorschuss von CHF 16’750.00 und droht dem klagenden Bauunternehmen an, auf die Klage kostenfällig nicht einzutreten, wenn die Summe nicht innert 20 Tagen eingezahlt wird. Das Problem hierbei liegt auf der Hand: Um einen Prozess, der in den seltensten Fällen als sicher gewonnen anzusehen ist, überhaupt zu starten, muss der Kläger erst einmal eine grosse Summe vorschiessen. Er wird es sich zweimal überlegen, unter diesen Umständen zu klagen.

Kritik an der aktuellen Zivilprozessordnung

Diese Situation ist seit Entstehung der heute geltenden Zivilprozessordnung (ZPO) zunehmend kritisiert worden. Die Justiz müsse für jedermann zugänglich sein und dürfe sich nicht hinter einer “Paywall” verstecken, wie es der Tagesanzeiger am 3. August 2016 ausdrückte. Der Rechtssuchende solle nicht durch einen zu hohen Kostenvorschuss vom Einklagen seines guten Rechts abgehalten werden.

Änderungen der ZPO: Neu nur noch die Hälfte der gesamt zu erwartenden Gerichtskosten

Die ZPO ist in diesem Punkt nun revidiert worden, wobei die betreffende Änderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Dann darf der Gerichtskostenvorschuss, der von der klagenden Partei verlangt werden kann, nur noch die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten betragen. Dies wird vom Art. 98 Abs. 1 ZPO vorschrieben.

Vorteile der neuen Regelung

Zwar soll der Kläger weiterhin einen Vorschuss für die staatliche Leistung des angerufenen Gerichts zahlen müssen, dieser soll aber eben nicht mehr so hoch ausfallen, dass die klagende Partei potentiell von der Einreichung der Klage abgehalten wird. Die Senkung auf die Hälfte wird vom Gesetzgeber unter anderem mit der Überlegung gerechtfertigt, dass damit das Kostenrisiko abstrakt je zur Hälfte auf Kläger und Beklagte verteilt wird. Immerhin kann ein Prozess immer zugunsten des Klägers oder zugunsten der Beklagten ausfallen.

Ausnahmen und Auswirkungen

Auch wenn es nach dieser Änderung noch Ausnahmen geben wird, in denen volle Gerichtskostenvorschüsse bezahlt werden müssen, wird die neue Regelung doch einen Grossteil der Zivilprozesse in der Schweiz betreffen und insbesondere das grundlegende Recht einer jeden Person stärken, ihre Ansprüche durch ein (bezahlbares) Gericht beurteilen zu lassen. Diese Änderungen sind Teil der revidierten ZPO.

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