Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

Bundesgericht kritisiert bestehende St. Galler Notfalldienstersatzabgabe

Bundesgericht bestätigt: Aktuelles St. Galler Gesundheitsgesetz hinsichtlich
Ersatzabgabe für Notfalldienst ungenügend

Gesundheitsgesetz in aktueller Form ungenügend

Bekanntlich ist das Gesundheitsrecht vor allem wegen der damit verbundenen Kosten in der Schweiz ein Dauerthema. Im Kanton St. Gallen läuft gerade die Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, die das in die Jahre gekommene Gesetz von 1979 modernisieren und den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen anpassen soll.

Was das Thema der Gesundheitskosten angeht, so hat sich im letzten Jahr eine weitere Entwicklung ergeben, die ursprünglich gar kein Thema in der Revision sein sollte: Der ärztliche Notfalldienst und die von den Standesorganisationen (Ärztegesellschaft des Kantons, Stadtärzteverein St. Gallen, etc.) geforderte Ersatzabgabe, wenn Medizinalpersonen der Notfalldienstpflicht nicht nachkommen können oder wollen. Dieses unscheinbare Thema hat grosse Auswirkungen. Es ist klar das Ziel im Gesundheitswesen, bei gleichbleibend hoher Versorgungsqualität die Kosten zu senken oder zumindest eine weitere Steigerung zu bremsen. Die Frage ist, wie das gesetzgeberisch korrekt und für alle Beteiligten fair erreicht werden kann.

Verfahren bis vor Bundesgericht

Dazu durfte das Team von Novalex zuletzt den rechtlich anspruchsvollen Fall eines Arztes begleiten, der im Kanton St. Gallen als Pathologe tätig ist und ein Institut für Pathologie und Zytologie leitet. Er leistet mit seinem Team Arbeiten, die andere Ärztinnen und Ärzte in Praxen oder Spitälern bei ihren Aufgaben wie Operationen und Untersuchungen unterstützen, und bietet dazu einen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst an, mit dem rund um die Uhr eine Pathologin oder ein Pathologe zu erreichen ist. Ein wichtiges Beispiel ist die pathologische Unterstützung für Tumorboards, also die interdisziplinäre Erörterung der Diagnose und Behandlung von Krebserkrankungen.

Wegen seines Fachgebiets ist unser Mandant kaum in direktem Kontakt mit den Patienten selbst. Da er trotzdem als Arzt im Kanton St. Gallen eine Berufsausübungsbewilligung hat, ist er grundsätzlich auch notfalldienstpflichtig. Der Stadtärzteverein und die kantonale Ärztegesellschaft waren allerdings der Meinung, dass er als Pathologe gar keinen Notfalldienst leisten könne, da dies eine rein hausärztliche Aufgabe sei. Der Dienst ausserhalb der Bürozeiten seines Instituts sei deswegen kein Notfalldienst im Sinne des Gesetzes und er habe die Ersatzabgabe zu bezahlen.

Zusammen mit Novalex konnte unser Mandant erreichen, dass das Verwaltungsgericht St. Gallen in seinem Urteil B 2023/225 vom 8. Januar 2025 die bestehende gesetzliche Regelung im Kanton St. Gallen für verfassungswidrig und daher nicht durchsetzbar erklärt hat. Damit der Staat eine Ersatzabgabe erheben kann, müssen wie bei einer Steuer bestimmte Elemente (Objekt, Subjekt und Bemessung der Abgabe oder Steuer) im Gesetz selbst geregelt sein. Vorliegend lässt sich dem Gesundheitsgesetz aber nicht entnehmen, wessen Dienst anerkannt wird und wessen nicht, wer also am Ende die Ersatzabgabe zu zahlen hat. Stattdessen wurde diese Entscheidung den kantonalen und regionalen Ärztegesellschaften überlassen, die entsprechende Reglemente erlassen haben, denen bei ihrer Entscheidung aber am Ende ein erheblicher Ermessensspielraum verbleibt. Diese Regelung ist vom Verwaltungsgericht als unvereinbar mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip erklärt worden.

Die kantonale Ärztegesellschaft hat dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Erfreulicherweise hat dieses jedoch in seinem kürzlich ergangenen Urteil 9C_102/2025 vom 22. Dezember 2025 die Auffassung unseres Mandanten geteilt und die Beschwerde abgewiesen. Das Verfahren vor Bundesgericht führte die Novalex zusammen mit der auf öffentliches Gesundheitsrecht spezialisierten Kanzlei grosz | poledna rc.

Neues Gesetz in tritt bald in Kraft: Frage der Anerkennung weiterhin offen

Damit steht nun rechtskräftig fest, dass die aktuelle Gesetzeslage unzureichend ist, um den Notfalldienst und vor allem dessen Finanzierung über die Ersatzabgaben rechtsgleich und für alle Beteiligten fair sicherzustellen.

Der Kanton St. Gallen hat auf diese Entwicklung schnell reagiert. Weil die Sicherstellung des Notfalldienstes eine unbestritten wichtige Staatsaufgabe ist, hat der Kantonsrat am 3. Dezember 2025 einen Nachtrag zum Gesundheitsgesetz verabschiedet, der so schnell wie möglich in Kraft treten soll. Vor einigen Tagen ist die Referendumsfrist dazu abgelaufen. Als nächstes muss der Regierungsrat die Gesetzesänderung noch in Kraft setzen. Gleichzeitig müssen die Ärztevereine des Kantons sowie der Regionen ihre Reglemente überarbeiten, damit bald wieder eine ordnungsgemässe Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe und die Finanzierung des Notfalldienstes besteht.

Mit der Schaffung einer ordentlichen gesetzlichen Grundlage für die Ersatzabgabe ist der Weg geebnet, um die eigentlich zentrale Frage der Anerkennung von fachärztlichen Notfalldiensten zu klären: Denn trotz des für unseren Mandanten und alle spezialisierten Ärztinnen und Ärzte erfreulichen Urteils des Bundesgerichts, das unsere abgabe- und verfassungsrechtliche Argumentation geschützt hat, verbleibt die grosse Frage, ob unter dem Begriff des ärztlichen Notfalldienstes wirklich nur der hausärztliche Notfalldienst am Patienten zu verstehen ist. Unser Mandant, der zwar keinen Notfalldienst am Patienten leistet, dafür aber einen unverzichtbaren Dienst für den Patienten, wird sich jedenfalls auch nach dem Bundesgerichtsurteil und der Gesetzesrevision dafür einsetzen, dass alle Ärztinnen und Ärzte, die im Interesse der Patientinnen und Patienten auch nachts oder an Wochenenden Dienst tun, vom Gesetzgeber und den Ärzteorganisationen entsprechend anerkannt werden und dass ihre Leistung gewürdigt wird.



Autor: Fabian Giuliani
Datum: 02. Februar 2026
Bildquelle: Freepik